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Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung1. Ein Anspruch auf eine
Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche
Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.
2. Die Grundsätze zur
sogenannten gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche
Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche
Übung entstanden ist.
3. Ein Anspruch aus betrieblicher
Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv-
oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung
fehlt.
4. Das Schweigen zu einer
angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur
unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich
dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer
in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher
Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
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