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Treueprämie zugesagt – dann muß sie auch gezahlt werden!

Hat der Arbeitgeber zugesagt, für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit eine Treueprämie als freiwillige Sozialleistung in Form eines Geldgeschenks zu zahlen, so ist diese Zusage verpflichtend.
Nur wenn die Zusage ausdrücklich mit einem Widerrufsrecht getätigt wurde oder die Zahlung als "freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch" erfolgte, würde ein grundsätzlicher Anspruch nicht bestehen.
BAG – Az: 10 AZR 48/02
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