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Rückzahlungsvorbehalt bei Zahlung von Sonderleistungen in TeilbeträgenDem Kläger war arbeitsvertraglich
eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt worden, zahlbar
je zur Hälfte am 30. Juni und am 30. November eines Kalenderjahres.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, daß der Arbeitnehmer verpflichtet
sei, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31. März
des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheide.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis im Februar 2001 zum 31. März 2001. Daraufhin verrechnete die Beklagte den Gesamtbruttobetrag der beiden am 30. Juni und am 30. November 2000 gezahlten Teilbeträge von je einem halben Monatsgehalt mit dem Märzgehalt. Der Kläger meint, die Beklagte sei dazu nicht berechtigt, und verlangt die Auszahlung des einbehaltenen Betrages. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der zulässigen Bindungsdauer durch Klauseln, in denen sich Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Sonderleistungen verpflichten, knüpfen an den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen an. Typischerweise werden solche Beträge alsbald ausgegeben und eine Rückzahlungsverpflichtung erschwert den Entschluß, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger muß sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, an den Betrieb gebunden zu werden, wenn er die Rückzahlung vermeiden will. Beträgt eine am 30. November gewährte Leistung weniger als ein Monatsgehalt, kann ein Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus gebunden werden. Da der Kläger im November 2000 nur ein halbes Monatsgehalt erhalten hatte, konnte er deshalb mit Ablauf des 31. März 2001 ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. |