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Jubiläumsprämie rechtzeitig geltend machen!

Ansprüche auf eine Jubiläumsgratifikation sind rechtzeitig geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Angestellten auf Zahlung von EURO 300,00 Jubiläumsgeld und Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzugehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die Ausschlußfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muß der Arbeitnehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlußfrist hierfür ist rechtlich nicht zu beanstanden.
ArbG Frankfurt - 6 Ca 2247/02
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