Bezahlt ein Arbeitgeber
einen Mitarbeiter übertariflich, so darf er nicht automatisch Nacht-
und Wochenendzuschläge einbehalten. Im zu entscheidenden Fall hatte
der Betreiber einer Boutiquen-Kette einer Verkäuferin ein Monatsgehalt
gewährt, das etwa 500 DM über dem tarifvertraglichem Betrag lag.
Als nun die Mitarbeiterin den tarifvertraglichen Zuschlag für Einsätze
am späten Abend und an Wochenenden verlangte, verweigerte der Geschäftsinhaber
die Zahlung mit der Begründung, die Zuschläge seien in der übertariflichen
Lohnzahlung bereits enthalten. Ein solches Verhalten ohne ausdrückliche
Regelung im Arbeitsvertrag ist aber unzulässig. Eine Verrechnung von
Zuschlägen auch bei übertariflicher Lohnzahlung muß stets
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.