| Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung |
| Der Kläger war seit
8. November 1988 an der Universität Hannover auf Grund sechs befristeter
Arbeitsverträge zunächst in Vollzeit sowie ab 1993 in Teilzeit
beschäftigt. Der letzte, am 23. April 1996 geschlossene Arbeitsvertrag
war für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 befristet. Wie
bereits in der Vergangenheit vertrat der Kläger bei seiner Tätigkeit
als Studienberater die dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat angehörende
Stelleninhaberin. Diese war ab 1984 vollständig bzw. seit April 1993
zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von der Arbeit freigestellt. Im Frühjahr
2000 wurde sie erneut in den Personalrat gewählt und freigestellt.
Das beklagte Land lehnte eine Weiterbeschäftigung des Klägers
über den 30. April 2000 hinaus ab und stellte als Vertretung für
die Stelleninhaberin eine jüngere Angestellte ein. Der Kläger
hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrags für unwirksam gehalten
und hilfsweise vom beklagten Land den Abschluß eines weiteren Vertrags
verlangt.
Die Klage hatte ebenso wie bereits in den Vorinstanzen beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags war durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar. BAG Urteil vom 20. Februar
2002 - 7 AZR 600/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |