| Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich |
| Der Kläger war bei
dem beklagten Personenschifffahrtsunternehmen seit 1. April 1969 beschäftigt
und zuletzt als Debitorenbuchhalter zu einem monatlichen Gehalt von 5.634,--
DM im Bereich der sog. Kabinenschifffahrt tätig. Dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber dieses Bereichs widersprach
er am 26. März 1996. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 1996. In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess
einigten sich die Parteien vergleichsweise auf das Ausscheiden des Klägers
zum 31. Dezember 1996 und eine Abfindung von 74.000,-- DM. Ende Januar
1997 erfuhr der Kläger, dass eine in einem anderen Bereich tätige,
zunächst ebenfalls gekündigte Kreditorenbuchhalterin entgegen
der ursprünglichen Planung von der Beklagten über den 31. Dezember
1996 hinaus weiter beschäftigt wurde. Mit seiner daraufhin erhobenen
Klage machte er geltend, die Beklagte hätte ihm diesen Arbeitsplatz
anbieten müssen, und begehrte die Wiedereinstellung. Die Geschäftsgrundlage
für den Vergleich sei nachträglich entfallen.
Ebenso wie in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer kann einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Diesem Anspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin liegen, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz schon wieder mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt und dabei berücksichtigt hat, dass der betroffene Arbeitnehmer aufgrund eines Prozeßvergleichs eine hohe Abfindung erhält. Der Prozeßvergleich kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er im Wege der Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigt ist. Davon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es dem Kläger nicht unzumutbar war, an dem Vergleich festgehalten zu werden. BAG Urteil vom 28. Juni
2000 - 7 AZR 904/98 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG |