| Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung |
| Die Parteien streiten über
Ansprüche der Kläger auf Arbeitsentgelt. Die Kläger hatten
die Beklagte vergeblich aufgefordert, sie nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen (AWbG) zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen zum
Thema "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" freizustellen.
Die Beklagte gewährte den Klägern stattdessen "unbezahlten Sonderurlaub"
und teilte ihnen mit, sie werde diese Zeit nachträglich wie Arbeitszeit
vergüten, wenn "gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung
bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG
abgedeckt ist." Hiermit waren die Kläger einverstanden. Die Beklagte
hielt den Zahlungsklagen entgegen, die Kläger hätten ihre Absicht,
an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen, nicht rechtzeitig, in der gesetzlich
bestimmten Frist von mindestens vier Wochen vor deren Beginn, mitgeteilt.
Das Landesarbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Klagen
allein deshalb abgewiesen. Die Revisionen der Kläger, die der Neunte
Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner letzten Sitzung in Kassel vor
dem Umzug des Gerichts nach Erfurt verhandelt hat, waren erfolgreich.
Zwar hätte die Beklagte die Freistellung der Kläger ablehnen können, weil beide Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Bildungsveranstaltung nicht rechtzeitig mitgeteilt hatten. Dieses Recht hat die Beklagte aber nicht wahrgenommen. Sie hat sich vielmehr vertraglich verpflichtet, das Arbeitsentgelt ungeachtet der Fristversäumnis dann nachzuzahlen, wenn die Bildungsmaßnahmen der politische und/oder beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung der Kläger dienten und die Veranstaltungen nach den Bestimmungen des AWbG durchgeführt worden sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Der Neunte Senat konnte deshalb darüber nicht abschließend entscheiden. BAG Urteil vom 9. November
1999 - 9 AZR 917/98 -
BAG Urteil vom 9. November
1999 - 9 AZR 76/99 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG |