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Weihnachtsgratifikationen für BetriebsrentnerGewährt ein Arbeitgeber
seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos
eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch
eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren
verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem
späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in
den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem
Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den
Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der
vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber
kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche
Übung entstanden.
Geklagt hatte ein Betriebsrentner,
dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre
Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat
November ein Weihnachtsgeld iHv. zunächst 500,00 DM und später
250,00 Euro gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete
Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem
Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung
ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis,
es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“.
Die Klage hatte in allen
drei Instanzen Erfolg.
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