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Im Erziehungsurlaub Anspruch?
Angestellten im öffentlichen Dienst steht auch dann das volle Weihnachtsgeld zu, wenn sie ihre Arbeit während des Erziehungsurlaubs in Teilzeit fortsetzen. Nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist das Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub immer entsprechend der vorangehenden Beschäftigung fällig. Daran ändert eine geringfügige Weiterbeschäftigung nichts.

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 5/98