| Im Erziehungsurlaub Anspruch? |
| Angestellten im öffentlichen
Dienst steht auch dann das volle Weihnachtsgeld zu, wenn sie ihre Arbeit
während des Erziehungsurlaubs in Teilzeit fortsetzen. Nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst ist das Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub
immer entsprechend der vorangehenden Beschäftigung fällig. Daran
ändert eine geringfügige Weiterbeschäftigung nichts.
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 5/98 |