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Rückzahlung nur mit Vertragsklausel
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, kann die Firma das Weihnachtsgeld nur dann zurückverlangen, wenn dies auch vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist, da sich aus der Natur des Weihnachtsgeldes keine zwangsläufige Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden ergibt.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 3 Sa 63/96