| Nicht jeder Mitarbeiter hat Anspruch |
| Es ist zulässig, nur
diejenigen Arbeitnehmer den zusätzlichen Lohn zukommen zu lassen,
die im ablaufenden Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen sind. Es
ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber qualitativ unterschiedliche Leistungen
auch unterschiedlich vergütet. Dies stellt keinen Verstoß gegen
den so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 1133/99 |