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Nicht jeder Mitarbeiter hat Anspruch
Es ist zulässig, nur diejenigen Arbeitnehmer den zusätzlichen Lohn zukommen zu lassen, die im ablaufenden Jahr mit besonderen Leistungen aufgefallen sind. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber qualitativ unterschiedliche Leistungen auch unterschiedlich vergütet. Dies stellt keinen Verstoß gegen den so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 1133/99