Vergütungsbestandteile, die laufend monatlich ohne besondere Zweckbindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte
Entgeltleistung bezahlt werden, sind auf den
Mindestlohnanspruch anrechenbar. Eine lediglich formale Bezeichnung der Leistungen als "Urlaubs-/
Weihnachtsgeld" steht einer Anrechnung nicht entgegen.
Ein etwaiger (im konkreten Falle aufgehobener) vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt steht einer Anrechnung nicht entgegen.