Zwei Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) der beklagten Stadt verlangen die
Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anstelle der bisher gewährten Entgeltgruppe 8. Diese Klagen blieben ebenso wie vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg.
Das Gericht hat bei der Urteilsverkündung zunächst betont, dass es sich bei dem Streifendienst des OSD um eine gesellschaftlich wertvolle Tätigkeit handelt. Entscheidend für die Eingruppierung sind indes die tariflichen Eingruppierungsmerkmale. Erforderlich für die begehrte höhere Eingruppierung ist eine Tätigkeit, die "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 9) und nicht nur "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 8) erfordert. Zwar müssen die Kläger eine ganze Bandbreite von Rechtsvorschriften - nach dem Handbuch der Stadt für die Mitarbeiter insgesamt 55 - anwenden. Dies erfordert vielseitige Fachkenntnisse, ist mit diesem Eingruppierungsmerkmal aber ausreichend abgebildet. Umfassende Fachkenntnisse, die sich durch eine Steigerung der Fachkenntnisse in Breite und Tiefe auszeichnen, sind nicht erforderlich. Alleine aus der Vielzahl der anzuwendenden allgemeinen und speziellen Gesetze des Ordnungsrechts lässt sich nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse schließen. Die tariflichen Merkmale "gründlich und umfassend" sind gemeinsam zu prüfen. Die Tätigkeit muss in beiden Aspekten eine Steigerung erfahren. Dies ist nicht der Fall. Der von den Klägern gezogene Vergleich mit der Besoldung von Polizeibeamten hilft nicht weiter. Tarifrecht und Besoldungsrecht sind zwei grundlegend verschiedene Vergütungssysteme, die unterschiedlichen Regeln folgen.
Die beklagte Stadt hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie OSD-Mitarbeiter, die vor dem 01.10.2005 eingestellt worden sind, aufgrund erfolgten Bewährungsaufstiegs in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert hat. Im Geltungsbereich des TVöD ist ein Bewährungsaufstieg nur noch dann möglich, wenn der Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet wurde. Als die Kläger eingestellt wurden, galt jedoch schon der TVöD. Die Abschaffung des Bewährungsaufstiegs durch die Tarifvertragsparteien und die Stichtagregelung sind nicht gleichheitswidrig.
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Klärungsbedürftig ist, unter welchen Voraussetzungen von der Breite der Tätigkeit auf umfassende Fachkenntnisse geschlossen werden kann.