Eine Vergütungsabrede, mit der eine Vergütung "nach" einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT oder "in Anlehnung" an eine solche vereinbart wurde, ist durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden.
Die nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zum Zeitpunkt der Tarifsukzession zu schließen. Das danach ermittelte
Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht.
Hinweis: Parallelentscheidung hierzu erfolgte unter Az: 5 AZR 483/13