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Pauschalabgeltung von Reisezeiten - auch für Beifahrerzeiten?Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung
abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt,
welche "Reisetätigkeit" von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.
Die Beklagte (ein Speditionsunternehmen)
setzte den Kläger im Werksfernverkehr ein. Dabei wechselten sich auf
den bis zu 30-stündigen LKW-Fahrten jeweils zwei bis drei Fahrer ab.
Der Kläger machte die Vergütung der als Beifahrer auf dem LKW
verbrachten Zeiten, soweit sie zusammen mit Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten
im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überstiegen, geltend und
vertrat die Auffassung, die Zeiten als Beifahrer seien unabhängig
von ihrer arbeitszeitrechtlichen Bewertung vergütungspflichtig.
Die Spedition wand ein, die Zeiten als Beifahrer seien nicht zu vergüten. Nach § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG sei die im Mehrfahrerbetrieb während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit. Dies sei auch für die Vergütungspflicht maßgebend. Zumindest folge dies aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm. § 21a Abs. 3 ArbZG diene der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 (ABl. EG L80 vom 23. März 2002 S. 35, im Folgenden: RL 2002/15/EG), deren Ziel auch die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen sei. Vor Gericht scheiterte die
Spedition. Der Fahrer hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung für
die Zeiten, die er über eine wöchentliche Arbeitszeit von 48
Stunden hinaus als Beifahrer geleistet hat. Denn er hat mit seiner über
eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden „Beifahrertätigkeit“
Mehrarbeit geleistet, die die Beklagte durch ihre Arbeitseinteilung (zumindest
konkludent) angeordnet hat. Der Kläger hat während der als Beifahrer
verbrachten Zeit gearbeitet und die von ihm geschuldete Tätigkeit
als Kraftfahrer erbracht. Er musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung
der Beklagten an seinem Arbeitsplatz, dem LKW, aufhalten und konnte nicht
frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen. § 21a Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 ArbZG schließt die Vergütungspflicht für die Arbeit
als Beifahrer nicht aus. Ein Ausschluss der Vergütungspflicht für
Beifahrerzeiten iSv. § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG lässt sich
nicht mit Unionsrecht begründen.
Der Vergütungspflicht
der streitgegenständlichen Zeiten steht § 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag
nicht entgegen. Danach sind Reisezeiten, die außerhalb der normalen
Arbeitszeit anfallen, mit der nach § 4 zu zahlenden Vergütung
abgegolten. Die Klausel ist unwirksam: Reisezeiten iSd. Klausel können
auch die Zeiten sein, die der Arbeitnehmer „reisend“ als Beifahrer auf
dem LKW verbringt. Gerade die Spesenregelung in § 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag
legt es nahe, unter dem Begriff Reisezeit jede berufsbedingte Abwesenheit
zu verstehen. Die in § 7 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags geregelte Pauschalabgeltung
von Reisezeiten ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Eine die
pauschale Vergütung von Reisezeiten regelnde Klausel ist nur dann
klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt,
welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.
Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können,
was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte
Vergütung maximal erbringen muss. Gänzlich offen lässt die
Klausel, welchen Inhalt der Klauselverwender dem Begriff der Reisezeit
beimisst, insbesondere fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten ohne und mit
Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Zudem ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
nicht, welchen Umfang die ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden
Reisezeiten haben sollen.
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