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Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung für partiturgerechte Duo- und QuartettauftritteNach § 79 Abs. 1 Normalvertrag
Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für
Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder
handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a.
kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für
die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs.
2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung
zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt
vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt.
Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach
ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.
Vier Kläger haben an
Aufführungen der Mozart-Oper Idomeneo mitgewirkt. Sie haben dabei
Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede
Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen
Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils
zwischen 40,00 Euro und 120,00 Euro. Sie haben dafür, wie nach §
53 NV Bühne vorgesehen, zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
angerufen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen.
Wie in den Vorinstanzen
ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts
gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben. Das Bühnenoberschiedsgericht
hat die Gesangsleistungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“
zutreffend als nicht sondervergütungspflichtige kurze solistische
Gesangsleistung angesehen. Der bloße Umstand, dass unstreitig bei
allen streitbefangenen Gesangsleistungen die Stimmgruppen partiturgerecht
nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sondervergütungspflicht
aus. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise
mangels abweichender szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen
des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen
Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als Teil der
Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung
der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.
Hinsichtlich der von vier
Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung
der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach §
79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat der Sechste Senat
die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht
hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr.
5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze
solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung
eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.
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