Abtretungsverbot
für Gehaltsansprüche durch Betriebsvereinbarung?
Regelt ein Sozialplan oder
eine Arbeitsordnung ein Abtretungsverbot für Gehaltsansprüche,
so ist dies unwirksam. Eine solche Regelung überschreitet die Grenze
der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach den Grundsätzen von
Recht und Billigkeit und in der Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Die Gestaltung der eigenen
Vermögensangelegenheiten ist grundrechtlich von der allgemeinen Handlungsfreiheit
umfasst und Teil des außerdienstlichen Verhaltens. Sind seitens des
Arbeitgebers als schützenswertes Interesse lediglich die Lästigkeit
und der Arbeitsaufwand, der mit der Berücksichtigung von Lohnabtretungen
verbunden ist, zu erkennen, so liegt ein unverhältnismäßiger
Eingriff vor.