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Entgeltminderung bei verkürzter Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, der entsprechend der Regelung in einem Firmentarifvertrag anstelle einer generellen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich die Beibehaltung seiner Arbeitszeit mit anteiliger Kürzung des monatlichen Grundentgelts gewählt hat, ist teilzeitbeschäftigt - auch dann, wenn die volle Arbeitszeit nur um 2,5 Stunden unterschritten wird. Von der Kürzung wird dann auch eine pauschale Einmalzahlung erfasst, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung des Grundentgelts tritt.
BAG, 15.7.2009 - Az: 5 AZR 478/08
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