Ein Arbeitnehmer, der entsprechend
der Regelung in einem Firmentarifvertrag anstelle einer generellen Arbeitszeitverlängerung
ohne Lohnausgleich die Beibehaltung seiner Arbeitszeit mit anteiliger Kürzung
des monatlichen Grundentgelts gewählt hat, ist teilzeitbeschäftigt
- auch dann, wenn die volle Arbeitszeit nur um 2,5 Stunden unterschritten
wird. Von der Kürzung wird dann auch eine pauschale Einmalzahlung
erfasst, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung des Grundentgelts
tritt.