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Ausschlussfrist - Geltendmachung der korrekten Anspruchsgrundlage nicht erforderlich!

Verlangt ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum eine Entgeltzahlung, so ist dies für das Erfüllungsverlangen auf Entgeltfortzahlung ausreichend - auch dann, wenn dabei eine unzutreffende Anspruchsgrundlage genannt wird. Der Zweck der Ausschlussfrist bestimmt, welche Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung zu stellen sind. Wird eine Entgeltzahlung verlangt, so weiß der Arbeitgeber, dass er für diesen Zeitraum mit der für diesen Zeitraum möglichen Forderung in Anspruch genommen wird und nicht mehr für Zeiträume nach Ablauf der Verfallfrist. Er kann sich somit auf die Forderung finanziell einstellen. Die Anspruchsgrundlage ist dann dabei unerheblich.
LAG München, 22.7.2009 - Az: 9 Sa 228/09
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