Ausschlussfrist
- Geltendmachung der korrekten Anspruchsgrundlage nicht erforderlich!
Verlangt ein Arbeitnehmer
für einen bestimmten Zeitraum eine Entgeltzahlung, so ist dies für
das Erfüllungsverlangen auf Entgeltfortzahlung ausreichend - auch
dann, wenn dabei eine unzutreffende Anspruchsgrundlage genannt wird. Der
Zweck der Ausschlussfrist bestimmt, welche Anforderungen an eine wirksame
Geltendmachung zu stellen sind. Wird eine Entgeltzahlung verlangt, so weiß
der Arbeitgeber, dass er für diesen Zeitraum mit der für diesen
Zeitraum möglichen Forderung in Anspruch genommen wird und nicht mehr
für Zeiträume nach Ablauf der Verfallfrist. Er kann sich somit
auf die Forderung finanziell einstellen. Die Anspruchsgrundlage ist dann
dabei unerheblich.