Liegt nach den Gesamtumständen
ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung
vor, so ist eine Vergütung in Höhe von 5,20 €/Stunde sittenwidrig.
Für den Vergleich ist auf die branchenüblichen Tariflöhne
abzustellen, weil im Jahr vor Vertragsschluss die Allgemeinverbindlichkeit
der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen
war und diese im Wege der Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse
in der Branche eingewirkt haben. Deswegen ist davon auszugehen, dass im
nordrhein-westfälischen Einzelhandel die Tariflöhne auch bei
Vertragsabschluss im November 2001 üblich waren.