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5,20 € / Stunde ist im Einzelhandel sittenwidrig!

Liegt nach den Gesamtumständen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung vor, so ist eine Vergütung in Höhe von 5,20 €/Stunde sittenwidrig. Für den Vergleich ist auf die branchenüblichen Tariflöhne abzustellen, weil im Jahr vor Vertragsschluss die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen war und diese im Wege der Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse in der Branche eingewirkt haben. Deswegen ist davon auszugehen, dass im nordrhein-westfälischen Einzelhandel die Tariflöhne auch bei Vertragsabschluss im November 2001 üblich waren.
LAG Hamm, 18.3.2009 - Az: 6 Sa 1284/08
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