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Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD - Beschäftigte mit einfachsten TätigkeitenEine Arbeitnehmerin, die
Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine
einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von
ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für
die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan
zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden
Räumlichkeiten erfordert.
Eine Arbeitnehmerin ist
seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen
Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden
die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge
des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte
bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung
der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 für „einfachste
Tätigkeiten“ neu gebildete EG 1 TVöD. Der Betriebsrat widersprach
dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin
zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.
Die Rechtsbeschwerde der
Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung
der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe
ist nicht einschlägig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der
in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet
weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt
sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus. Allerdings
kann aus der Beispielstätigkeit „Reiniger/innen in Außenbereichen“
für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten in der Innenreinigung
angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungstätigkeiten im
Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert
sind. Maßgeblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten
Tätigkeiten“. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung,
wobei „einfachste Tätigkeiten“ regelmäßig vor allem durch
folgende Kriterien gekennzeichnet sind:
die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung, sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung, es besteht eine klare Aufgabenzuweisung, es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen, die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden, Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf. |