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Anspruch auf Überhangprovision1. Es bleibt unentschieden,
ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach
den §§ 65, 87 Abs 1 S 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision)
von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür
ein sachlicher Grund vorliegt.
2. Vermindert eine vom Arbeitgeber
vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal
auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den
Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
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