| Anspruch auf Überhangprovision |
| 1. Es bleibt unentschieden,
ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach
den §§ 65, 87 Abs 1 S 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision)
von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür
ein sachlicher Grund vorliegt.
2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam. BAG, 20.2.2008 - Az: 10 AZR 125/07 |