| Telefonisch Arbeitsbereitschaft signalisiert - Vergütungsanspruch? |
| Es entsteht auch dann ein
Lohnanspruch eines Leiharbeiters, wenn dieser angibt, sich vereinbarungsgemäß
bei seinem Arbeitgeber gemeldet zu haben, um den Einsatzort für seine
Tätigkeit am Folgetag zu erfragen und dieser mitteilt, keine Arbeit
für den Leiharbeiter zu haben. Der Verleiher kommt grundsätzlich
in Annahmeverzug, wenn der Leiharbeitnehmer objektiv leistungsfähig
und subjektiv leistungswillig ist. Es ist Sache des Verleihers eine fehlende
Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers darzulegen.
ArbG Bremen-Bremerhaven, 6.12.2007 - Az: 9 Ca 9273/07 |