Ein Stundenlohns in Höhe
von 5,20 Euro für eine im Einzelhandel beschäftigte Packerin
ist sittenwidrig. Diese Tätigkeit entspricht mindestens der Lohngruppe
II Staffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW, wonach
der Stundenlohn 9,82 Euro beträgt. Die Arbeitnehmerin kann somit vom
Arbeitgeber die höhere Vergütung verlangen.