![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Eingruppierung eines Landschaftsgärtners, der Baumkontrollen im Wege des Visual Tree Assessment durchführtBegehrt ein Landschaftsgärtner,
der Aufgaben des „Visual Tree Assessment“ durchführt, eine höhere
Vergütung, die nach dem angestrebten tariflichen Tätigkeitsmerkmal
neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht
und Zuverlässigkeit erfordert („besonders hochwertige Arbeiten“),
hat er vorzutragen, welches fachliche Können die Ausgangslohngruppe
erfordert und aus welchen Gründen die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe
gegeben sind. Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen,
ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen
erforderlich.
Der Kläger ist gelernter
Landschaftsgärtner und bei dem beklagten Land seit 1985 beschäftigt.
Er wurde auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner
nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
zum Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe entlohnt. Seit Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, Bäume
nach den Grundsätzen des „Visual Tree Assessment“ zu untersuchen.
Es handelt sich dabei um eine Baumuntersuchungsmethode, bei der Bäume
durch Sichtkontrolle auf verdächtige biologische und mechanische Defektsymptome
überprüft werden. Bei entsprechendem Verdacht erfolgen weitergehende
Untersuchungen mit einfachem Werkzeug. Der Kläger begehrt die Zahlung
von Lohn nach der Lohngr. 6 („besonders hochwertige Arbeiten“) für
die Zeit ab dem Jahr 2003 und für die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen
zwischenzeitlichen Bewährungsaufstiegs nach der Lohngr. 7. Dieser
stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, weil das
beklagte Land einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit in die
Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit entsprochen, als der Kläger
„hochwertige Arbeiten“ i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen dreijähriger
Bewährung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers, mit der er den Anspruch auf eine höhere Eingruppierung („besonders hochwertige Arbeiten“) weiter verfolgt, zurückgewiesen. Dem Vorbringen des Klägers ließ sich weder die erforderliche Vergleichsbetrachtung entnehmen noch hat er dargelegt, dass für seine Tätigkeit ein vielseitiges fachliches Können und eine besondere Umsicht erforderlich sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen. Eine bewusst übertarifliche Vergütung des anderen Arbeitnehmers durch das beklagte Land war nicht gegeben. Es hat zudem eine Überprüfung dieser Eingruppierung eingeleitet. |