| Änderung von Entlohnungsgrundsätzen |
| Hat der nicht tarifgebundene
Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Geltung von Tarifverträgen
über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung
vereinbart, kann auch die vollständige Streichung dieser Leistungen
für neu eingestellte Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.
BAG, 28.2.2006 - Az: 1 ABR 4/05 |