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Ausgleichsquittung betrifft auch das 13. Monatsgehalt!

Wird bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages auch eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, die die Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestätigt ,so erfaßt die Ausgleichsquittung i.d.R. auch einen vertraglichen Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt. Im Zweifel wird mit Unterzeichnung auch insoweit auf offene Zahlungsansprüche verzichtet.
BAG – Az: 10 AZR 661/03
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