| Ausgleichsquittung betrifft auch das 13. Monatsgehalt! |
| Wird bei Abschluß
eines Aufhebungsvertrages auch eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet,
die die Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestätigt
,so erfaßt die Ausgleichsquittung i.d.R. auch einen vertraglichen
Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt. Im Zweifel wird mit Unterzeichnung
auch insoweit auf offene Zahlungsansprüche verzichtet.
BAG – Az: 10 AZR 661/03 |