| Einheitliches Arbeitsentgelt in Berlin |
| Der Kläger ist seit
1992 als Kraftfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen
Rechts, im Tarifrechtskreis Ost beschäftigt. Sein tariflicher Vergütungsanspruch
belief sich seit Januar 2002 auf 90 %, seit Januar 2003 auf 91 % der "Westvergütung".
Bereits seit dem 1. Oktober 1996 erhielt er die gleiche Vergütung
wie die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Dem lag das Berliner Einkommensangleichungsgesetz
von 1994 zu Grunde. Danach wurde im Tarifrechtskreis Ost "durch die Feststellung
des Haushaltsplans von Berlin ... die Bezahlungsquote für die Bezüge
der Arbeitnehmer ... im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und
der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts" durch zusätzliche Zahlungen zunächst
stufenweise, ab dem 1. Oktober 1996 auf 100 % der Vergütung des Tarifrechtskreises
West angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 sieht das Einkommensangleichungsgesetz
eine Kürzung der zusätzlichen Zahlung im Umfang von 1,41 % der
Gesamtvergütung vor. Dem liegt zu Grunde, dass die Arbeitnehmer des
Tarifrechtskreises West im Gegensatz zu denen des Tarifrechtskreises Ost
zu einem Eigenbeitrag in gleicher Höhe für ihre zusätzliche
Altersversorgung herangezogen werden. Demgegenüber wird die - erst
1997 eingeführte - Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises
Ost ausschließlich durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert.
Der Kläger will die Kürzung in Höhe von 1,41 % ab dem 1. Juli 2002 nicht hinnehmen. Er beruft sich auf eine stillschweigende vertragliche Zusage bzw. betriebliche Übung, dass ihm auch künftig 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Sein Vertrauen beruhe auf der langjährigen vorbehaltlosen Zahlung. Das Gesetz regele die Vergütung nicht selbst und könne dies auch nicht tun. Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Feststellung der vollen Zahlungspflicht (100 %) gerichtete Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat es angenommen, der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm unabhängig von der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelung auf Dauer 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Ein derartiger Wille des Arbeitgebers lässt sich aus der vorbehaltlosen Zahlung nicht entnehmen. Vielmehr hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Beklagte nur die Vorgaben des Angleichungsgesetzes umsetzen wollte. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz die zusätzliche Zahlung nur ermöglicht oder zwingend vorschreibt. Die begünstigten Arbeitnehmer mussten stets damit rechnen, dass der Zahlung eine gesetzliche Regelung zu Grunde lag, die geändert werden konnte. Im Ergebnis fließt den Arbeitnehmern beider Tarifrechtskreise die gleiche Vergütung zu. BAG - Az: 5 AZR 528/03
Quelle: PM des BAG |