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Einheitliches Arbeitsentgelt in Berlin
Der Kläger ist seit 1992 als Kraftfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Tarifrechtskreis Ost beschäftigt. Sein tariflicher Vergütungsanspruch belief sich seit Januar 2002 auf 90 %, seit Januar 2003 auf 91 % der "Westvergütung". Bereits seit dem 1. Oktober 1996 erhielt er die gleiche Vergütung wie die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Dem lag das Berliner Einkommensangleichungsgesetz von 1994 zu Grunde. Danach wurde im Tarifrechtskreis Ost "durch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin ... die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer ... im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" durch zusätzliche Zahlungen zunächst stufenweise, ab dem 1. Oktober 1996 auf 100 % der Vergütung des Tarifrechtskreises West angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 sieht das Einkommensangleichungsgesetz eine Kürzung der zusätzlichen Zahlung im Umfang von 1,41 % der Gesamtvergütung vor. Dem liegt zu Grunde, dass die Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises West im Gegensatz zu denen des Tarifrechtskreises Ost zu einem Eigenbeitrag in gleicher Höhe für ihre zusätzliche Altersversorgung herangezogen werden. Demgegenüber wird die - erst 1997 eingeführte - Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises Ost ausschließlich durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert.
Der Kläger will die Kürzung in Höhe von 1,41 % ab dem 1. Juli 2002 nicht hinnehmen. Er beruft sich auf eine stillschweigende vertragliche Zusage bzw. betriebliche Übung, dass ihm auch künftig 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Sein Vertrauen beruhe auf der langjährigen vorbehaltlosen Zahlung. Das Gesetz regele die Vergütung nicht selbst und könne dies auch nicht tun.
Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Feststellung der vollen Zahlungspflicht (100 %) gerichtete Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat es angenommen, der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm unabhängig von der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelung auf Dauer 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Ein derartiger Wille des Arbeitgebers lässt sich aus der vorbehaltlosen Zahlung nicht entnehmen. Vielmehr hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Beklagte nur die Vorgaben des Angleichungsgesetzes umsetzen wollte. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz die zusätzliche Zahlung nur ermöglicht oder zwingend vorschreibt. Die begünstigten Arbeitnehmer mussten stets damit rechnen, dass der Zahlung eine gesetzliche Regelung zu Grunde lag, die geändert werden konnte. Im Ergebnis fließt den Arbeitnehmern beider Tarifrechtskreise die gleiche Vergütung zu.

BAG - Az: 5 AZR 528/03
Vorinstanz: LAG Berlin - Az: 9 Sa 671/03

Quelle: PM des BAG