| Gehaltskürzung wegen Gleichheitsgrundsatz? |
| Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz
dient nicht zur Einschränkung, sondern nur zur Begründung von
Rechten.
Zahlt also ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Vergütung, die über dem betrieblichen Niveau liegt, so liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Es kann später vom Arbeitgeber keine Kürzung der Bezüge mit der Begründung verlangt werden, dass andere Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht benachteiligt werden dürfen. BAG – Az: 2 AZR 292/01 |