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Mehrarbeitsvergütung eines Berufskraftfahrers§ 3 ARBZG ist auch
auf Berufskraftfahrer anwendbar. Art 6 der EG-Verordnung Nr 3820/85 eröffnet
dem Arbeitgeber des Verkehrsgewerbes keine Erweiterung der nach §
3 ARBZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen.
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