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Mehrarbeitsvergütung eines Berufskraftfahrers

§ 3 ARBZG ist auch auf Berufskraftfahrer anwendbar. Art 6 der EG-Verordnung Nr 3820/85 eröffnet dem Arbeitgeber des Verkehrsgewerbes keine Erweiterung der nach § 3 ARBZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen.
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