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Entgeltfortzahlung für PersonalratsschulungDer bei der beklagten Stadt
beschäftigte Kläger ist Mitglied des Personalrats. Auf das Arbeitsverhältnis
findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Manteltarifvertrag
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.
Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II ist der Urlaubslohn iSv. § 67
Nr. 40 BMT-G II zu zahlen, wenn dem Arbeiter Lohn ohne Arbeitsleistung
für volle Arbeitstage fortzuzahlen ist. Der Kläger besuchte in
der Zeit vom 17. bis 22. Oktober 1999 ein EDV-Seminar. Für diese Zeit
erhielt er die reguläre Vergütung für 38,5 Wochenstunden.
Mit seiner Klage begehrt er darüber hinaus den Urlaubslohnaufschlag.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach § 42 Abs. 5 LPVG NW steht dem Kläger nur das Arbeitsentgelt zu, das er bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte, nicht aber der Urlaubslohnaufschlag gem. § 26 Abs. 2 iVm. § 67 Nr. 40 BMT-G II. Das folgt aus einer gesetzeskonformen Auslegung des § 26 Abs. 2 BMT-G II. Diese Bestimmung findet auf Freistellungszeiten nach § 42 Abs. 5 LPVG NW keine Anwendung. |