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Vergütungsanspruch aus Überstunden bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesTrotz einer innerbetrieblichen
Regelung, wonach Überstunden "abgefeiert" werden durften, muss der
Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters Überstunden ausbezahlen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer 98 Überstunden
geleistet, konnte diese aber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr abbauen.
Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der Überstunden habe. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass ein Mitarbeiter praktisch unentgeltlich arbeite |