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Vergütungsanspruch aus Überstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Trotz einer innerbetrieblichen Regelung, wonach Überstunden "abgefeiert" werden durften, muss der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters  Überstunden ausbezahlen. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer 98 Überstunden geleistet, konnte diese aber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abbauen.
Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der Überstunden habe. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass ein Mitarbeiter praktisch unentgeltlich arbeite
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 1153/01
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