| Kein Anspruch auf Lohnerhöhung aus betrieblicher Übung bei wiederholter Erhöhung des Arbeitsentgelts in Anlehnung an einen Tarifvertrag |
| Der Kläger ist seit
1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört keinem
Arbeitgeberverband an. In der Vergangenheit erhöhte die Beklagte die
Löhne der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer alljährlich
in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Bereich der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden.
Im Jahre 1999 unterblieb eine solche Lohnerhöhung, obwohl in dem Tarifgebiet
eine Tariflohnerhöhung erfolgte. Der Kläger meint, ihm stehe
aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf Lohnerhöhung im Umfang
der Erhöhung der Tariflöhne in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
zu. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers
hatte keinen Erfolg.
Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, daß er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Die nicht vorhersehbare Dynamik der künftigen Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen in der Regel gegen einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers. BAG Urteil vom 16. Januar
2002 - 5 AZR 715/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |