| Bereitschaftsdienst und Eingruppierung |
| Der Kläger ist bei
der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Rettungsassistenten
der Beklagten arbeiten in 24-Stunden-Schichten. In solcher Schicht haben
sie (Voll)-Dienst in der Leitstelle und zeitlich überwiegend Bereitschaftsdienst
in der Rettungswache; aus diesem werden sie zu Rettungseinsätzen herangezogen.
Für die Tätigkeit des Rettungsassistenten in einer Rettungsleitstelle
ist tariflich eine um eine Vergütungsgruppe höhere Vergütung
vorgesehen als für die "Normaltätigkeit" des Rettungsassistenten.
Der als Rettungsassistent mit "Normaltätigkeit" vergütete Kläger
fordert von der Beklagten die höhere tarifliche Vergütung des
in einer Rettungsleitstelle tätigen Rettungsassistenten. Er begründet
seine Forderung damit, seine Arbeit in der Leitstelle überwiege zeitlich
im Verhältnis zu seinen Rettungseinsätzen während des Bereitschaftsdienstes
und sei daher für seine Vergütung maßgebend. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden. Dafür kommt es darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Leistet der Angestellte Bereitschaftsdienst, wird für seine Eingruppierung nicht die Dauer des Bereitschaftsdienstes zugrundegelegt, sondern nur die Dauer der darin liegenden tatsächlichen Arbeitsleistung. Die Regelungen der Vergütung des Bereitschaftsdienstes sind für die Eingruppierung des Angestellten unerheblich. Das Landesarbeitsgericht hat weder die jeweilige Schichtdauer des (Voll)-Dienstes des Klägers in der Leitstelle ausreichend präzise festgestellt noch Feststellungen zur Dauer seiner Rettungseinsätze während des Bereitschaftsdienstes getroffen. BAG, Urteil vom 29. November
2001 - 4 AZR 736/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |