| Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung |
| Die Klägerin ist als
Stationshilfe in einem Krankenhaus des Diakonischen Werks beschäftigt.
Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien
des Diakonischen Werkes (AVR). Diese beruhen auf Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) setzt sich je zur Hälfte aus
Mitarbeitern (Dienstnehmervertretern) und aus Vertretern von Trägern
Diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertretern) zusammen. Vor dem Hintergrund
verstärkter Auslagerungen und Fremdvergaben von Arbeiten wurde auf
Grund eines Beschlusses der AK mit Wirkung vom 1. September 1998 in einer
Anlage 18 AVR die Abschaffung von Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung
H für Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
und deren Eingruppierung in die neu geschaffene Berufsgruppeneinteilung
W geregelt. Die Grundvergütung der Klägerin liegt seither deutlich
niedriger. Auf Grund einer Übergangsregelung gibt es eine persönliche
Zulage in Höhe der Differenz zur bisherigen Vergütungsgruppe,
die durch allgemeine Vergütungserhöhungen und Höhergruppierungen
aufgezehrt wird. Die Klägerin verlangt für die Monate April bis
Dezember 1999 die ihr abgezogenen monatlichen Anrechnungsbeträge in
Höhe von insgesamt 326,88 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der AVR in der jeweiligen Fassung hat sich die Klägerin dem Bestimmungsrecht der Arbeitsrechtlichen Kommission über den jeweiligen Inhalt der AVR unterworfen (§ 317 Abs. 1 BGB). Auch paritätisch zusammengesetzte, unabhängige Kommissionen können bestimmungsberechtigte "Dritte" iSv. § 317 Abs. 1 BGB sein. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist unabhängig und paritätisch besetzt. Die Änderung der Vergütung der Klägerin war nicht offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie sich aus der Vorbemerkung der Anlage 18 AVR ergibt, wurden im Hinblick darauf, daß Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen in den letzten Jahren verstärkt ausgelagert oder fremdvergeben wurden, die Eingruppierungsvorschriften von einigen H-Gruppen gestrichen und eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur geschaffen, um bestehende Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten. Darin lag keine offenbar unbillige Entscheidung. BAG, Urteil vom 15. November
2001 - 6 AZR 88/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |