| Bezahlung von Arbeitspausen bei Wechselschichten |
| Der Kläger ist seit
März 1981 als gemeindlicher Arbeiter in einer Kläranlage in Bonn
beschäftigt. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb abgewickelt.
Der Kläger wird in einem Zeitraum von acht Wochen zu einer Woche Spät-
bzw. Nachtdienst herangezogen. Das Arbeitsverhältnis richtet sich
nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
und Betriebe (BMT-G II). In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es: "Arbeitspausen
werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige
Arbeitszeit nicht eingerechnet". Wechselschichtarbeit ist nach § 67
Nr. 44 BMT-G II die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats
erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Die Beklagte rechnete bis April
1997 die Arbeitspausen des Klägers in dessen Arbeitszeit ein. Sie
führte mit Zustimmung des Personalrats mit Wirkung zum 1. Mai 1997
Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer ein, die nicht mehr vergütet werden.
Während dieser Pausenzeiten sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung
freigestellt.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzurechnen sind. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Auslegung der Bestimmung in § 14 Abs. 5 BMT-G II ergibt zwar, daß bei Wechselschichten nicht nur Kurzpausen, sondern auch Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen sind. Für eine gegenteilige Auslegung ergeben sich aus der tariflichen Bestimmung keine Anhaltspunkte. Voraussetzung für die Einrechnung der Arbeitspausen in die regelmäßige Arbeitszeit ist aber, daß der Arbeiter Wechselschichtarbeit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 67 Nr.44 BMT-G II leistet. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Deshalb sind vorliegend die Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. BAG Urteil vom 27. April
2000 - 6 AZR 861/98 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG |