| Fixum als tarifliches Mindestentgelt |
| Die Klägerin war Verkäuferin
im Einzelhandelsgeschäft der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis
unterlag im Streitzeitraum dem Manteltarifvertrag (MTV) und dem Gehaltstarifvertrag
(GTV) für den Einzelhandel in Hessen, die jeweils für allgemeinverbindlich
erklärt worden waren. Die tarifgerecht eingestufte Klägerin erhielt
nach ihrem Arbeitsvertrag ein monatliches Gehalt und eine Zulage "Parkplatz"
sowie in wechselnder Höhe Umsatzprovisionen. Das Gehalt erreichte
einschließlich der Zulage nicht das Tarifniveau; unter Einbeziehung
der Provisionen wurde das Tarifgehalt für den in der Revision noch
streitigen Zeitraum erreicht oder überschritten.
Die Klägerin meint, nach § 5 Abs. 6 MTV, wonach das monatliche Fixum mindestens dem monatlichen Tarifgehalt zu entsprechen habe, stehe ihr - zusätzlich zu den Provisionen und der Zulage "Parkplatz" - der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Grundgehalt und dem Tarifgehalt zu. Die Beklagte meint dagegen, das Fixum sei nur ein monatlicher Mindestzahlbetrag. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur in Höhe von rd. 650,-- DM stattgegeben, nämlich insoweit, als die monatlichen Zahlungen zusammen unter dem Tarifniveau lagen. Hiergegen hat nur die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat ihr weitere rund 14.000,-- DM zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Revision hatte Erfolg. Der Klägerin steht der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Betrag nicht zu. § 5 Abs. 6 MTV 1989/1993 erfordert ebenso wie die wortgleiche Bestimmung im MTV 1985 nur, daß der monatliche Bruttobetrag des Arbeitsentgelts nicht unter dem tariflichen Gehalt liegt. Dieser Betrag kann sich aus (anteiligem Grundgehalt, Zulagen und Provisionen und anderen Arbeitsentgelten zusammensetzen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 25. Oktober 1989 (4 AZR 743/87 - n.v.). BAG, Urteil vom 19. Januar
2000 - 4 AZR 814/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |