| Gesetzliche Verzugszinsen für Ansprüche auf Arbeitsentgelt |
| Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts wegen des Umfangs
der Verzinsung von Entgeltansprüchen angerufen. Nach § 45 Abs.
2 ArbGG entscheidet der Große Senat, wenn ein Senat des Bundesarbeitsgerichts
in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen
will. Seine Entscheidung ist bindend.
Der Anrufung liegt die Klage eines angestellten Außendienstmitarbeiters auf gesetzliche Verzugszinsen für angemahnte Provisionen von rund 39.000 DM ("brutto") zugrunde. Nachdem der Arbeitgeber die volle Hauptforderung ausgezahlt hat, streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, während des Verzugs die Hauptforderung mit 4 vom Hundert zu verzinsen oder er nur den "Netto-Betrag" zu verzinsen hat, der unter Abzug der vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln wäre. Der Neunte Senat ist der Auffassung, daß der Kläger die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem bereits zuerkannten Entgeltanspruch verlangen kann. Für eine Minderung des Zinsanspruchs bestehe entgegen der Rechtsauffassung des Zweiten und Vierten Senats keine Rechtsgrundlage. BAG, Beschluß vom
18. Januar 2000 - 9 AZR 122/95
Quelle: Pressemitteilung des BAG |