Kein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“

Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen. Die ehemalige Mitarbeiterin hatte die Auffassung vertreten, ihr Arbeitgeber habe ihr während des gesamten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewährt, weil sie die in ihre Familie aufgenommenen Pflegekinder ununterbrochen habe betreuen müssen. Diese Pflegekinder waren ihr - mit ihrem Einverständnis - durch das Jugendamt zur Vollzeitpflege zugewiesen worden.

Laut Arbeitsvertrag mit der Jugendhilfeorganisation bestand die Arbeit der Klägerin im Wesentlichen darin, organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegekindern (z.B. Verwaltungsaufgaben) und sonstige sich aus der pädagogischen Arbeit mit Kindern ergebende Aufgaben wahrzunehmen. Der Arbeitgeber war daher der Auffassung, durch die Freistellung von Verwaltungstätigkeiten während der Schulferien habe er der Klägerin Urlaub gewährt.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Denn nach Auffassung des Gerichts wurde der Klägerin Urlaub durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährt.
Diese habe aber lediglich die Verwaltungstätigkeiten umfasst. Die Pflicht zur Betreuung, Erziehung und Pflege der von der Klägerin in ihre Familie aufgenommenen Kinder ergebe sich demgegenüber nicht aus dem Arbeitsvertrag sondern daraus, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen habe. Für diese Aufgaben hatte die Klägerin neben der von der Beklagten gezahlten Arbeitsvergütung ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Erziehungsgeld erhalten.

Gegen die Entscheidung des Bonner Arbeitsgerichts ist die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln möglich.


ArbG Bonn, 08.06.2016 - Az: 5 Ca 2733/15 EU

Quelle: PM des ArbG Bonn

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