Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung
steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängt.
Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer
infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder
anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist.
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung verpflichtet die
Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhält (Art. 7).
Frau Dominguez erlitt im Dezember 2005 auf dem Weg von ihrer Wohnung
zu ihrem Arbeitsort einen Unfall. Aufgrund dessen war sie vom 3. November
2005 bis 7. Januar 2007 krankgeschrieben. Sie wandte sich an die französischen
Gerichte, um für diesen Zeitraum 22,5 Urlaubstage zu erhalten, die
ihr Arbeitgeber, das Centre informatique du Centre Ouest Atlantique (CICOA)
ihr verwehrt hatte; hilfsweise beantragte sie die Zahlung einer Urlaubsabgeltung
von etwa 1 970 Euro. Frau Dominguez macht geltend, dass der Wegeunfall
ein Arbeitsunfall gewesen sei, der der Regelung für Arbeitsunfälle
unterliege. Der Zeitraum der durch den Wegeunfall bedingten Arbeitsunterbrechung
müsse für die Berechnung ihres bezahlten Urlaubs tatsächlicher
Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Da dem Begehren von Frau Dominguez nicht
stattgegeben wurde, erhob sie Kassationsbeschwerde.
Die Cour de cassation (Frankreich) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt,
ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage (oder
einen Monat vor Februar 2008) beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum
(grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat, mit der Richtlinie vereinbar
ist. Die französische Regelung erkennt Fehlzeiten infolge eines Arbeitsunfalls
als effektive Arbeitszeiten an, ohne in diesem Zusammenhang den Wegeunfall
zu erwähnen.
Im Urteil vom heutigen Tage antwortet der Gerichtshof erstens, dass
die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung
entgegensteht, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer
effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen (oder einem Monat) während
des Bezugszeitraums abhängt.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers
auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf
und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie
ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Zwar können
die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung und
die Umsetzung dieses Anspruchs festlegen, sie dürfen dabei aber die
Entstehung dieses Anspruchs selbst nicht von irgendeiner Voraussetzung
abhängig machen und bereits die Entstehung des ausdrücklich allen
Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs ausschließen.
Im Übrigen hat der Gerichtshof bestätigt, dass in der Richtlinie
nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen
Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während
dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden wird2.
Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den nach der Richtlinie allen Arbeitnehmern
zustehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß
krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig
machen kann, dass sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums
tatsächlich gearbeitet haben.
Zweitens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte
bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses soweit wie möglich
anhand des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auslegen müssen.
Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, wird das
nationale Gericht zu prüfen haben, ob es das innerstaatliche Recht
in einer Weise auslegen kann, die es erlaubt, die Fehlzeiten des Arbeitnehmers
aufgrund eines Wegeunfalls Fehlzeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls gleichzustellen.
Nach der Richtlinie darf das Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub
nicht beeinträchtigt werden, gleich, ob er während des Bezugszeitraums
infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo oder aber infolge einer
Krankheit, welcher Art oder welchen Ursprungs auch immer, krankgeschrieben
ist.
Sollte eine solche richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen
Rechts jedoch nicht möglich sein, wird das nationale Gericht zu prüfen
haben, ob ein Arbeitnehmer wie Frau Dominguez sich unmittelbar auf die
Richtlinie berufen kann. Dazu stellt der Gerichtshof zunächst fest,
dass die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend
genau sind, damit sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber
dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann. Da der Einzelne sich nicht
gegenüber Privaten unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wird
das nationale Gericht, wie der Gerichtshof weiter ausführt, zu prüfen
haben, ob die Richtlinie gegenüber dem CICOA aufgrund der Eigenschaft,
in der dieses handelt (Einrichtung des privaten oder des öffentlichen
Rechts), geltend gemacht werden kann. Wenn die Richtlinie gegenüber
dem CICOA geltend gemacht werden kann, muss das nationale Gericht jede
entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet lassen.
Kann die Richtlinie nicht unmittelbar geltend gemacht werden, könnte
Frau Dominguez eine Haftungsklage gegen den Staat erheben, um den Schaden
ersetzt zu bekommen, der ihr wegen Verletzung ihres Rechts aus der Richtlinie
auf bezahlten Jahresurlaub entstanden ist3.
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten
erlaubt, einen Urlaub von unterschiedlicher Länge je nach dem Grund
der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzusehen, sofern die Dauer dieses
Urlaubs länger als die von der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer
von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist. HINWEIS: Im Wege eines
Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten
in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen
nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer
Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über
den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über
die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.
Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale
Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.