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Vererblichkeit von UrlaubsabgeltungsansprüchenGemäß §
7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922
Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes
auf die Erben über.
Die Klägerin und ihr
Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns
der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer
bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war
er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und
2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung
des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat
die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von
35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.
Die Revision der Beklagten
war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt
der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in
einen Abgeltungsanspruch um.
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