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Urlaubsabgeltungsansprüche und AusschlussfristenGemäß §
7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr
gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss
der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt
und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Die Parteien verbindet seit
1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des
Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum
vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig
erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des
Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen
Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm
gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch
auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Die Klage hatte vor dem
Neunten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der
von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher
Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub,
sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt.
Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer
nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von
Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene
Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst
arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich
des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier
- in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus
früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der
Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat
hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche
über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.
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