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Urlaub und ElternzeitDer Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn
des Urlaubsjahres, § 4 BUrlG. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs.
1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat
der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Der schwerbehinderte Kläger
ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach
dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag
für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich
30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. Weiterhin hat der Kläger Anspruch
auf jährlich fünf Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte
Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Kläger
befand sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in
Elternzeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Elternzeit
sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten
ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub
zugestanden. Der Kläger macht demgegenüber seine vollen Urlaubsansprüche
gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Der Kläger hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht. |