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Höhe des Urlaubsentgelts bei ArbeitnehmerüberlassungWährend des Urlaubs
hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet
sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor
dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).
Der Kläger war bei
der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt,
bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V.
abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß
§ 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des
Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge
für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten
die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro
für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale.
Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während
des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt
deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.
Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen schließt § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch
auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile
während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die
urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht
nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend
entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich
verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
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