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Elternzeit und Verfall von Resturlaub
Ist während der Elternzeit Resturlaub angefallen, so ist dieser sofort nach ihrem Ende, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Jahres genommen werden. Dies gilt auch, falls eine neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Nach diesem Zeitpunkt ist der Anspruch verfallen - ein finanzieller Ausgleichsanspruch besteht dann ebenfalls nicht mehr.

LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - Az: 10 Sa 500/07