| Elternzeit und Verfall von Resturlaub |
| Ist während der Elternzeit
Resturlaub angefallen, so ist dieser sofort nach ihrem Ende, spätestens
bis zum Ablauf des folgenden Jahres genommen werden. Dies gilt auch, falls
eine neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Nach diesem Zeitpunkt
ist der Anspruch verfallen - ein finanzieller Ausgleichsanspruch besteht
dann ebenfalls nicht mehr.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - Az: 10 Sa 500/07 |