| Anspruch auf Urlaubsvergütung nur bei Unmöglichkeit |
| Voraussetzung für
einen Urlaubsvergütungsanspruch als Schadensersatzanspruch ist die
Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung wegen Verzugs des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer muß hierfür den Urlaubsanspruch durch Aufforderung
zur Urlaubsfestsetzung ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber
geltend machen, da der Arbeitgeber erst dann in Verzug gerät, wenn
ein vom Arbeitnehmer angemahnter Urlaub grundlos verwehrt wird.
LAG Hamm, 21.2.2007 - Az: 18 Sa 1539/06 |