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Arbeitsmangel - Zwangsurlaub?
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß der Arbeitnehmer zukünftig bei zu erwartendem Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen soll, so ist diese Vereinbarung wirksam, wenn Anlaß und Menge der Arbeitsreduzierung näher konkretisiert sind. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam, da es sich dann um eine einseitige Risikoabwälzung handelt, die nicht hingenommen werden muß.

LAG Nürnberg, 30.5.2006 - Az: 6 Sa 111/06