Vereinbaren Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, daß der Arbeitnehmer zukünftig bei zu erwartendem
Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen soll, so ist diese
Vereinbarung wirksam, wenn Anlaß und Menge der Arbeitsreduzierung
näher konkretisiert sind. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam,
da es sich dann um eine einseitige Risikoabwälzung handelt, die nicht
hingenommen werden muß.