| Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis |
| 1. Die Tarifvertragsparteien
der Metallindustrie haben in § 2.3 Urlaubsabkommen einen gesetzlich
nicht vorgesehenen Anspruch geschaffen, nach dem bei längerer Krankheit
des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung
des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen
hat. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4 BUrlG setzt demgegenüber
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit
des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus.
2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch nach § 2.3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 115 SGB X (juris SGB 10) auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs 1 SGB III (juris SGB 3). Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht. BAG, 14.3.2006 - Az: 9 AZR 312/05 |