| Keine Genehmigung für Urlaub erforderlich? |
| Bedarf ein Urlaubsantritt
keiner vorherigen Genehmigung, so liegt auch kein eigenmächtiger Urlaubsantritt
vor, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigen könnte. Es
ist anzunehmen, daß keine vorherige Genehmigung erforderlich ist,
wenn der Arbeitgeber seit Jahren nicht mehr selbst im Betrieb tätig
ist, die betriebliche Organisation von zwei Arbeitnehmern durchgeführt
wird und der Urlaub einvernehmlich unter den Mitarbeitern geregelt und
festgelegt wird, ohne daß der Arbeitgeber hieran beteiligt ist.
Eine entsprechende fristlose Kündigung ist daher unwirksam; eine Abmahnung die insofern den unrichtigen Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens beinhaltet ist aus der aus der Personalakte zu entfernen. LAG Rheinland-Pfalz, 20.7.2005 - Az: 10 Sa 141/05 |